Böse Haftungsfalle für Anwälte und Steuerberater bei der Gestaltung internationaler Testamente

Die Erbschaftsteuer in Großbritannien beträgt satte 40%, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad des Empfängers. Im Unterschied zu Deutschland wird diese britische Inheritance Tax (IHT) aber nicht beim einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmer erhoben, also von der jeweils im Testament bedachten Person (Beneficiary) einkassiert, sondern direkt auf und vom Nachlass (Estate), bevor dieser an die Begünstigten verteilt werden darf. Daher gibt es in UK auch keine persönlichen Steuerfreibeträge, sondern nur einen einmaligen Erbschaftsteuerfreibetrag (nil-rate band) in Höhe von derzeit 325.000 Pfund. Details zu alldem hier.

Der häufige Fehler englischer Erbrechtsanwälte

Englische und schottische Testamente (Wills) sind meist so aufgebaut, dass zunächst der Nachlassabwickler (Executor) bestimmt wird, dann „Specific Gifts“ verteilt werden (vergleichbar deutschen Vermächtnissen) und dann die verbleibende Erbmasse (residuary estate) entweder bestimmten Personen zugewiesen oder in einen Trust gesteckt wird.

Bei den „specific gifts“ schreiben britische Erbrechtsanwälte meist ohne groß darüber nachzudenken die Standardklausel ins Testament:

„XY shall receive free of tax the following assets …“.

Damit wird aus britischer Sicht lediglich klargestellt, dass das Vermächtnis nicht durch die britische IHT geschmälert werden soll. Anders formuliert: Die mit einem Specific Gift bedachte Person erhält dieses Vermächtnis ohne Abzug. Die auf das Vermächtnis anteilig entfallende UK Inheritance Tax wird vielmehr aus dem verbleibenden Nachlass (residuary estate) bezahlt, geht also zu Lasten der übrigen Erben. Dem englischen Fiskus ist das egal, weil sich die Steuer einmalig aus dem Nachlasswert errechnet und direkt aus der Erbmasse abgeführt wird. Wer die IHT innerhalb des Kreises der im Testament bedachten Personen wirtschaftlich trägt, ist dem Finanzamt Ihrer Majestät (HMRC) schlicht egal.

Soweit so gut und so einfach. Nur: Wenn der Empfänger des Specific Gift (der Vermächtnisnehmer) in Deutschland wohnt und damit Steuerinländer im Sinne des § 2 ErbStG ist, dann muss der in Deutschland wohnende Vermächtnisnehmer (seine Nationalität ist irrelevant) den Wert des ihm aus UK zufließenden Vermächtnisses ja auch in Deutschland versteuern, völlig unabhängig von den britischen Erbschaftsteuern (es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen UK und Deutschland für den Bereich Erbschaftsteuer; für Einkommensteuer dagegen schon).

Ein simples Fallbeispiel

Sagen wir, es handelt sich um den Lieblingsneffen des englischen Erblassers, dem der in London lebende Onkel in seinem Last Will ein Specific Gift von 100.000 Euro zuweist. Der Solicitor des Onkels schreibt ins Testament, wie er das gewohnt ist: free of tax.

In dieser Fallkonstellation tauchen in der Praxis der Nachlassabwicklung folgende zwei Probleme auf. Ein schlimmes und ein katastrophales:

Problem 1: Der Neffe wird beim Lesen des Testaments ziemlich schnell auf den Gedanken kommen, dass „free of tax“ ja wohl auch die deutsche Erbschaftsteuer meint. Der Neffe hat ja nur 20.000 Euro Freibetrag, die verbleibenden 80.000 Euro muss er in Deutschland mit 20 oder 30% versteuern, abhängig davon ob „echter“ Neffe (dann Steuerklasse II) oder Großneffe (dann Steuerklasse III). Er wird also den Executor anschreiben und diesen bitten, doch bitte aus dem Nachlassvermögen auch noch die deutsche Erbschaftsteuer zu zahlen, immerhin 16.000 oder 24.000 Euro. Der Executor wird ihm, höflich aber bestimmt, den Vogel zeigen und argumentieren, dass weder Testamentsersteller noch dessen britischer Anwalt (Solicitor) bei der Formulierung des Testaments an die deutsche Erbschaftsteuer gedacht haben. Schon hat man den schönsten Streit über die Auslegung der Klausel „free of tax“. War der Erblasser jemand, der wusste, dass man in Deutschland als Empfänger eines Erbes oder Vermächtnisses persönliche Erbschaftsteuer zahlen muss, dann kann der Neffe sehr wohl argumentieren, dass sein Onkel mit „free of tax“ beide Steuern gemeint hat. Andernfalls wird die lebensnähere Auslegung wohl sein, dass mit „free of tax“ nur „free of UK IHT“ gemeint war.

Übrigens: Die Befreiung von der anteiligen UK IHT durch „free of tax“ ist aus Sicht des deutschen Steuerrechts ein weitere Zuwendung des Erblassers, die die deutsche Erbschaftsteuer erhöht. Genau betrachtet ist das Vermächtnis also nicht nur 100.000 Euro, sondern 100.000 Euro plus die anteilig auf den Neffen entfallende UK IHT. Das übersehen die deutschen Finanzämter in der Praxis meist.

Und: Kommt der Neffe in England gegenüber dem Executor mit seiner Argumentation durch, dass „free of tax“ zusätzlich auch die deutsche Erbschaftsteuer erfasst, dann ist die Befreiung von der deutschen Steuerverbindlichkeit wiederum eine weitere Zuwendung, die ihrerseits wieder deutsche Erbschaftsteuer auslöst.

Problem 2: Es kommt aber noch schlimmer: Der Neffe könnte auf die deutsche Steuerverbindlichkeit nun im Weg der Anrechnung gemäß § 21 ErbStG die in UK auf diese 100.000 Euro bezahlte UK IHT in Deutschland anrechnen lassen (Details hier). In unserem Beispiel wird das deutsche Finanzamt aber sagen: Du, lieber Neffe, hast ja wegen der „free of tax“ Klausel gerade keine UK IHT gezahlt. Auf dich entfällt als keine Auslandssteuer. Ergo: Keine Anrechnung!

Damit hat der englische Solicitor bei der Gestaltung des englischen Testaments durch schlichte Unkenntnis der deutschen Steuersystematik mal eben einen Steuerschaden beim Neffen im fünfstelligen Bereich verursacht. Ohne Vorteil für irgend jemand anderen, denn die UK IHT musste ohnehin gezahlt werden, die Anrechnung auf die daneben zusätzlich anfallende deutsche Steuer hat er durch die drei Wörter „free of tax“ eliminiert.

Dies war nur ein einfaches Beispiel. Es gibt Fallkonstellationen – und wir hatten solche bereits in unserer Kanzleitätigkeit – da liegt der Steuerschaden im hohen sechstelligen Bereich, wenn die deutschen und britischen Erbrechtsanwälte und Steuerberater nur jeweils in ihrer eigenen Rechtsordnung gedacht und isolierte Testamente erstellt haben.

Der häufig von Solicitors zu hörende Rat: „Make one separate Will per country in which you have assets“ ist daher brandgefährlich. Die Berater in den verschiedenen Ländern müssen sich vielmehr unbedingt absprechen und die steuerlichen Folgen aus der Sicht jedes einzelnen Landes durchspielen, um böse Überraschungen zu vermeiden. In manchen Fällen hilft dann auch die beste Testamentsgestaltung nichts, sondern der Rat muss dann sein, das Vermögen zu Lebzeiten umzuschichten, also von einem Land in ein anderes zu transferieren.

Ein mögliches Formulierungsbeispiel, um die Anrechnungsmöglichkeit in Deutschland nicht zu verlieren, könnte sein:

Vermächtnis: Meine Kinder erhalten als Vermächtnis (Specific Gift) mein Aktiendepot bei der …  in Schottland zu gleichen Teilen. Im Hinblick auf die eventuell hierauf in UK anfallende Inheritance Tax erhalten die Kinder dieses Vermächtnis „free of tax“, das heißt die in UK etwaig anfallende Inheritance Tax (IHT) ist nicht aus dem Wert des Aktiendepots zu zahlen, sondern aus meinem übrigen Nachlassvermögen. Hierzu erhalten meine Kinder also, neben dem Aktiendepot selbst, als weiteres Vermächtnis einen Geldbetrag in der Höhe, wie er für die Begleichung der in UK anfallenden IHT nötig ist. Steuerlich betrachtet tragen die Kinder somit die auf das schottische Aktiendepot entfallende IHT und sind daher berechtigt, diese UK IHT im Weg der Anrechnung von einer etwaigen deutschen Erbschaftssteuer in Abzug zu bringen (§ 21 ErbStG).

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