Kaum ein britisches oder US-amerikanisches Testament ohne Trust-Regelung

Hört man als deutscher Rechtsanwalt das Wort „Trust“, denkt man in der Regel gleich an komplexe Treuhandverträge oder gar Stiftungsstrukturen. Im anglo-amerikanischen Recht ist der Begriff Trust aber sehr vieldeutig und deckt eine riesige Bandbreite von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ab, von banalen Alltagssituationen bis hin zu komplexen, mehrere Generationen überspannende Konstruktionen der Nachlassplanung.

Neben den ausdrücklich, etwa durch Vertrag oder Testament, ins Leben gerufenen Trusts („trust created expressly“) gibt es im anglo-amerikanischen Rechtsbereich auch zahlreiche Situation, in denen ein Trust-Verhältnis quasi von selbst entsteht („automatic resulting trusts“). Man muss sich vor Augen halten, dass im Common Law kein Abstraktionsprinzip existiert und viele Regelungen des kodifizierten Zivilrechts, die man als deutscher Rechtsanwalt für selbstverständlich hält, den britischen und amerikanischen Juristen fremd sind.

Das Rechtsinstrument „Trust“ im Kontext der Testamentsgestaltung und Nachlassabwicklung in UK und USA

Faktisch jedes Testament aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis (UK, USA, irland, Australien etc) enthält die Formulierung:

„… the Executor shall hold my estate on trust …“

Selbst wenn der Will dies ausnahmsweise nicht ausdrücklich anordnet, ist es trotzdem so. Und sogar, wenn gar kein Testament existiert. Dies liegt daran, dass die Nachlassabwicklung im Common Law stets zwingend über einen sog. Personal Representative erfolgen muss. Das Common Law kennt im Unterschied zum deutschen Erbrecht keinen automatischen Direkt- und Selbsterwerb der Erben (Universalsukzession), sondern der Nachlass (Estate) muss immer von einem Personal Representative (Executor oder Administrator genannt) in Besitz genommen werden, der den Nachlass für die Begünstigten (Beneficiaries) treuhänderisch verwaltet („hold on trust“). Je nach den weiteren Bestimmungen im Testament ist das dann (in deutscher Terminologie) eine reine Abwicklungsvollstreckung oder eine Dauertestamentsvollstreckung. Mehr zum Thema Executor im englischen Erbrecht hier.

Mangels kodifizierter gesetzlicher Regelungen löst man in englischen Testamenten aber auch viele weitere Fallkonstellationen mit einem Trust, zum Beispiel:

  • Schlusserbeneinsetzung

  • Vor- und Nacherbenschaft

  • auf den Todesfall aufschiebend bedingte Übertragung

  • Auseinandersetzungsverbot zwischen Begünstigten

  • wechselbezügliche Verfügungen (Mutual Wills)

Alle diese Gestaltungen, die im deutschen Recht durch ausdrücklich geregelte Instrumente des BGB gelöst werden, erfolgen im Common Law per Trust. Besonders komplex ist der letzte Spiegelstrich, die wechselbezügliche Verfügung,

Spezielle Formerfordernisse gibt es für die Gestaltung eines Trust nicht, insbesondere keine Pflicht zur notariellen Beurkundung. Lediglich wenn Grundstücke betroffen sind, muss die Regelung schriftlich erfolgen, Law of Property Act 1925, Section 53 („instruments required to be in writing“). Und wenn es um einen Testamentary Trust geht, müssen natürlich die Formerfordernisse für ein wirksames Testament eingehalten sein, Wills Act 1837, Section 9 (mehr dazu hier). Ansonsten kann ein Trust sogar mündlich ins Leben gerufen werden, was sich aber natürlich aus Beweisgründen verbietet.

Englische Solicitors empfehlen ihren Mandanten daher meist eine Vielzahl von Trust-Gestaltungen, sowohl im Zusammenhang mit einer letztwilligen Verfügung (testamentary trust), als auch bereits zu Lebzeiten („inter vivos trust“). Meist wird auch behauptet, dass durch den Trust Erbschaftsteuern gespart werden können. Wenn man hier als deutscher Erbrechtsanwalt aber etwas tiefer bohrt, stellt sich dieser Aspekt nicht selten als steile These des englischen Anwalts heraus. Oft handelt es sich lediglich um Steuerstundungseffekte. In manchen Konstellationen ist es allerdings durchaus denkbar, dass englische Inheritance Tax (teilweise oder komplett) umgangen werden kann, aber meist nur in Fällen, in denen der Testator (Erblasser) sich bereits zu Lebzeiten seines Vermögens dauerhaft entledigt (endgültige Vermögensübertragung auf einen Trust), so dass im Erbfall dann gerade kein „taxable estate“ mehr übergeht, da bereits frühzeitig zu Lebzeiten geschehen. Zu dieser Konstellation sind aber nicht allzu viele Mandanten bereit. Oder eine Gestaltung, bei der die Begünstigten für viele Jahre keinen direkten Zugriff auf die Substanz erhalten, was bei diesen Begünstigten naturgemäß wenig Begeisterung weckt und was zudem das Problem auslöst, dass der deutsche Fiskus eine solche Gestaltung nicht akzeptiert. Wenn einer der Begünstigten als deutscher Steuerinländer ist, hat er das Problem, dass er seinen Anteil am Trustvermögen dennoch in Deutschland versteuern muss, aber an die Substanz nicht herankommt. Der Worst Case der Testamentsgestaltung.

Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.

Wir arbeiten bei der Erstellung von Testamenten seit Jahren mit Fragebögen und Checklisten. Besonders wichtig sind diese für internationale Fallkonstellationen. Wer sich bei der Testamentsgestaltung beraten lassen möchte, findet diese Mandantenfragebögen auf der Kanzleiwebsite in deutscher und englischer Fassung hier:

Weitere Informationen finden sich auch in unseren beiden Broschüren zum deutschen und internationalen Erbrecht:

Weitere Infos zum internationalen Erbrecht und zur Erbschaftsteuer in Deutschland, UK, USA und anderen Ländern:

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