Wie lässt man Vollmachten in USA beglaubigen?

Notarielle Vollmacht aus USA

In den USA gibt es keine Notare deutscher Prägung, sondern lediglich „notary public“, die viel weniger Befugnisse haben als ein deutscher Notar und oft nicht einmal Juristen sind. Nun benötigt man aber manchmal im internationalen Rechtsverkehr eine Vollmacht oder ein anderes Dokument in besonders geglaubigter Form, etwa wenn ein in den USA lebender Erbe eine deutsche Immobilie verkaufen möchte, ohne hierzu extra nach Deutschland zu reisen.

Diese sogenannte „Authentication“, mit dem Sonderfall der „Apostille“ für den internationalen Rechtsverkehr, erfolgt in den meisten US-Bundesstaaten über eine Behörde, in Connecticut zum Beispiel über den Secretary of State (vergleichbar einem Innenministerium in Deutschland). In manchen Bundesstaaten verleihen auch bestimmte Gerichte die Apostille.

Ablauf der Beglaubigung und Verleihung der Apostille in den USA

Benötigt ein deutscher Mandant ein offiziell beglaubigtes Dokument aus den USA, kontaktieren wir eine unserer Partnerkanzleien in den USA. Diese sorgen dafür, dass das Dokument, etwa die Grundstücksvollmacht oder die Nachgenehmigungerklärung, vor einem USA Notary Public unterzeichnet und – wo erforderlich – eine Apostille eingeholt wird.

Für manche juristische Erklärungen, zum Beispiel für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit einem deutschen Erbscheinsantrag, genügt allerdings der USA Notary Public nicht. Hierfür muss der Antragsteller zu einem deutschen Konsularbeamten in den USA, also zu einer deutschen Botschaft. Diese Konsularbeamten haben ähnliche Befugnisse wie ein deutscher Notar. Auch hier bereiten wir die nötigen Antragsunterlagen vor und stellen auf Wunsch auch den Kontakt zum Konsulat her.

Weitere Infos zu Erbrecht, Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer in USA finden Sie hier:

Die 2003 gegründete Kanzlei Graf & Partner ist mit ihrer englischspachigen Prozessabteilung (GermanCivilProcedure) auf grenzüberschreitende Rechtsfälle spezialisiert, insbesondere auf deutsch-britische und deutsch-amerikanische Wirtschaftsstreitigkeiten, Scheidungen und internationale Erbfälle. Falls Sie bei einer anglo-amerikanischen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Anwälte der Kanzlei Graf & Partner mit ihrem internationalen Netzwerk in Europa sowie im außereuropäischen englischsprachigen Rechtsraum gerne zur Verfügung. In UK, Kanada sowie den meisten großen US-Bundesstaaten verfügen wir über gute persönliche Kontakte zu Attorneys-at-Law in mittelgroßen Kanzleien.

Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England), Telefon +49 (0) 941 – 463 7070.