Wie verhindert man die Erteilung eines Erbscheins in England?
Verstirbt ein Verwandter mit Vermögen in Großbritannien, benötigen die Erben ein britisches Nachlasszeugnis (sog. Grant), weil Banken und Versicherungen die Assets sonst nicht freigeben. Eine Ausnahme machen die Geldinstitute manchmal bei Kleinbeträgen bis ca. 10.000 Pfund (Small Claims Release), da genügt eine eidesstattliche Versicherung (Affidavit) des Antragstellers. Details zum Erbscheinsantrag und der Nachlassabwicklung in England hier.
Was aber, wenn die Erben untereinander streiten, etwa weil das Testament möglicherweise unwirksam oder inhaltlich unklar ist? Das kommt bei deutsch-britischen Erbfällen gar nicht so selten vor, weil englische Anwälte oft das deutsche Recht nicht bedenken und umgekehrt. So ist es nach englischem Recht zum Beispiel möglich, einen „Revocable Trust“ zum Erben einzusetzen. Nach deutschem Erbrecht wäre so eine Regelung im Testament höchst kritisch, da die Erbeinsetzung ganz eindeutig sein muss und nicht der Entscheidung eines Dritten unterliegen darf. Oder die Verwandten halten das Testament für unwirksam, weil der Erblasser bereits dement war.
„Stop Notice“
In all diesen Fällen will man verhindern, dass das englische Nachlassgericht (Probate Registry) den Grant (also den englischen Erbschein, juristisch präziser das Nachlasszeugnis) an den „Falschen“ erteilt. Ist der Grant nämlich erst einmal erteilt, kann der darin genannte Executor bzw. Administrator sofort an die Geldanlagen, kann Immobilien verkaufen und auch sonst vielfältig Fakten schaffen.
Das juristische Mittel, die Erteilung des englischen Erbscheins zu verhindern oder wenigstens zu verzögern, ist der sogenannte „Caveat“ (lateinisch für „aufgepasst“, „Vorsicht“ oder „unter Vorbehalt“). Umgangssprachlich von englischen Erbrechtsanwälten auch „Stop Notice“ genannt.
Gesetzlich geregelt ist das in Rule 44 der Non-Contentious Probate Rules 1987 (NCPR):
44.—(1) Any person who wishes to show cause against the sealing of a grant may enter a caveat in any registry or sub-registry, and the registrar shall not allow any grant to be sealed (other than a grant ad colligenda bona or a grant under section 117 of the Act) if he has knowledge of an effective caveat; provided that no caveat shall prevent the sealing of a grant on the day on which the caveat is entered.
Wie immer im englischen Justizwesen gibt es hierfür ein Formular, nämlich das PA8A – Caveat Application Form (Download hier). Dieses reicht man man bei einem der englischen Nachlassgerichte ein und bezahlt die Gebühr. Da es in England (anders als in Deutschland) keine feste örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Nachlassgerichts gibt, kann man die Stop Notice bei irgend einem der insgesamt zwölf Probate Registries einreichen. Dort wird der Einspruch gegen die Erbscheinserteilung dann (hoffentlich) im zentralen Computersystem der englischen Nachlassgerichte erfasst, so dass die Stop Notice auch auf den Bildschirmen aller anderen Nachlassgerichte erscheint, falls jemand an einem anderen Gericht den englischen Erbschein beantragt.
Mit der Stop Notice erkauft man sich zunächst einmal sechs Monate Zeit, um die Wirksamkeit des Testaments oder die gesetzliche Erbfolge zu klären. Der englische Nachlassrichter darf nämlich für sechs Monate ab Einlegung des Caveat kein Nachlasszeugnis erteilen. Unter gewissen Voraussetzungen kann diese Frist verlängert werden. Allerdings kann der Executor auch zum Gegenschlag ausholen und sich gegen den Caveat mit einer „Warning“ an den Antragsteller wehren. Nimmt dieser die Stop Notice dann nicht zurück, kann der Executor bei Gericht Feststellung beantragen, dass das Testament wirksam ist.
Ist der Erbstreit nach Ablauf der sechs Monate immer noch nicht gelöst, muss ein streitiges Erbscheinsverfahren in England eingeleitet werden, sog. Contentious Probate.
Das Rechtsmittel des Caveat existiert so oder ähnlich in allen Common Law Rechtsordnungen, also etwa auch in USA, Australien, Südafrika etc.
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Weitere Informationen finden sich auch in unseren beiden Broschüren zum deutschen und internationalen Erbrecht:
Weitere Infos zum internationalen Erbrecht und zur Erbschaftsteuer in Deutschland, UK, USA und anderen Ländern:
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