„Mirror Will“ und „Mutual Will“: Was ist der Unterschied?

Testamente (Wills) im anglo-amerikanischen Rechtskreis folgen bekanntlich ganz anderen Regeln als deutsche oder französische Testamente. Im Vordergrund steht der Nachlassabwickler (Administrator oder Executor), da das britische und amerikanische Erbrecht keinen Direkterwerb (Vonselbsterwerb) der Begünstigten kennt. Stattdessen muss im Common Law der Nachlassabwickler die Anordnungen des Erblassers erst erfüllen, das Nachlassvermögen also zu gegebener Zeit (also nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten und Erbschaftssteuern) aktiv an die Begünstigten auskehren.

Der Erbanfall tritt im anglo-amerikanischen Erbrecht also nicht automatisch und in der Sekunde des Todes ein, sondern der Vermögensübergang muss durch den Administrator bzw. Executor erst „herbeigeführt“ werden. Details hier.

Das macht es im Unterschied zum deutschen Recht daher auch etwas komplizierter, wenn zum Beispiel britische oder US-amerikanische Eheleute ein gemeinschaftliches oder wechselbezügliches Testament erstellen möchten, also jeweils den anderen Gatten (nur) deshalb zum Allein- oder Hauptbegünstigten einsetzen möchten, weil dieser das seinerseits ebenfalls macht. Manchmal hört man die These, dass in englischen oder amerikanischen Testamenten eine solche wechselbezügliche letztwillige Verfügung mit Bindungswirkung generell nicht möglich bzw. unwirksam sei. Das ist in dieser Absolutheit nicht ganz richtig. Zwar ist es im Common Law in der Tat nicht ganz einfach, sich letztwillig erbvertraglich zu binden, da eine solche Verpflichtung in manchen Ländern als unwirksam („void against public policy“) oder als nicht vollstreckbar angesehen wird.

Das englische Recht kennt aber sehr wohl „Mirror Wills“ (spiegelbildliche Testamente) also auch „Mutual Wills“ (gegenseitige bzw. wechselbezügliche Testamente), allerdings anders als in Deutschland in aller Regel nicht in einem gemeinsamen Dokument, das dann beide Eheleute unterzeichnen (Joint Will), sondern in getrennten Testamenten.

Als Mirror Wills bezeichnet man zwei Testamente, die inhaltlich spiegelbildlich sind, also A benennt B als den Begünstigten und umgekehrt. Dabei bleiben A und B aber völlig frei, ihr Testament jeweils zu ändern, ohne Rücksicht auf den jeweils anderen. Hier besteht also, wenn überhaupt, nur eine „moralische Pflicht“, sein Testament nicht abzuändern, ohne den anderen Testator zumindest darüber zu informieren.

Mutual Wills dagegen schaffen eine rechtliche Bindung des jeweiligen Testamentserstellers. Ein Mutual Will darf, je nach konkreter Ausgestaltung, nur in bestimmten Situationen und in gewissen Grenzen geändert werden. Rechtsdogmatisch ist das in der Regel dennoch kein echter Erbvertrag nach deutschem Verständnis. In der Praxis wird diese Fallkonstellation im englischen Recht meist durch einen sog. „Constructive Trust“ gelöst. Die zentrale Entscheidung hierzu ist Healey v Browne [2002] 2 WTLR 849.

Gilt ein deutscher Erbvertrag oder gemeinschaftliches Ehegattentestament in England?

Was aber, wenn ein deutsches Ehepaar entweder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament erstellt haben oder einen Erbvertrag eingegangen sind? Wird diese Art der letztwilligen Verfügung in UK anerkannt? Diese Frage wird relevant, wenn ein Ehegatte (oder beide) Vermögen in UK besaß und der Erbe daher einen englischen Erbschein (Grant of Probate) beantragen muss (mehr dazu hier).

Die kurze Antwort ist: Deutsche letztwillige Verfügungen werden in aller Regel anerkannt. Hinsichtlich der Formerfordernisse ergibt sich das aus Section 1 Wills Act (mehr dazu hier). Was den Inhalt des Testaments angeht, wird es nur dann problematisch, wenn materielles englischen Erbrecht auf den Erbfall anwendbar ist (wenn es sich also entweder um eine UK Immobilie handelt oder der Erblasser sein „Domicile“ in UK hatte) und wenn jemand die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung anzweifelt.

Fazit: Wenn Ehepaare, die Vermögen in Großbritannien besitzen, ein Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen plannen, sollten sie prüfen lassen, ob diese Testamente so später auch vom englischen Nachlassgericht anerkannt werden. Die bessere Alternative könnte in diesen Fallgruppen eine bestimmte Miteigentumsform sein (z.B. joint tenancy) oder ein zu lebzeiten ins Leben gerufener Trust, die Allzweckwaffe des englischen Rechts.

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